Aufnahme von Kindern
In der Kindertagesstätte Brey, erhalten Kinder im Alter von 1 Jahr bis zur Einschulung einen Betreuungsplatz, gemäß der
zurzeit erteilten Betriebserlaubnis.
Zunächst werden vorrangig Kinder berücksichtigt, die in der Ortsgemeinde Brey wohnen, unabhängig von ihrem
Bekenntnis und dem ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten.
Sofern weitere Betreuungsplätze in der Kindertagesstätte frei sind, werden Familien aus den Nachbarorten aufgenommen.
Der Anspruch zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 7
i.V.m. § 9 des Kindertagesstättengesetzes.
Ein rechtlich verbindlicher Platzanspruch besteht für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
Der Rechtsanspruch bezieht sich auf die Erziehung in einer Kindertageseinrichtung in Teilzeitform.
Für Kinder im Alter von 1 bis 2 Jahren kann der Rechtsanspruch auch im Rahmen der Kindertagespflege sichergestellt
werden. Kinder anderer Altersgruppen können aufgenommen werden, wenn die Kindertagesstätte berechtigt ist,
Krippen- oder Hortplätze anzubieten.
Soweit solche Plätze angeboten werden, stellen diese ein zusätzliches Angebot dar.
Ein Anspruch auf solche Plätze bzw. die Aufnahme eines Kindes auf einen solchen Platz besteht nicht.
Soweit solche Plätze angeboten werden, stellen diese ein zusätzliches Angebot dar.
Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen
Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
Der Träger legt mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung
fest.
Eine Probezeit kann von beiden Vertragsparteien vereinbart werden.